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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films* (Filmförderungsgesetz - FFG)
§ 147
Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.
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