Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films* (Filmförderungsgesetz - FFG) § 148Erhebung der Filmabgabe
Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.