Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films * (Filmförderungsgesetz - FFG) § 124Erhebung der Filmabgabe
Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.