Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films * (Filmförderungsgesetz - FFG) § 137Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
Über die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.