(1) Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich wieder dem gleichen Förderzweck zuzuführen. Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 71 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Produktionsförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen. Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 125 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Verleihförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuzuführen.
(2) Über Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 140 Absatz 2.