Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films * (Filmförderungsgesetz - FFG)
§ 75 Begonnene Maßnahmen

Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.