Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films * (Filmförderungsgesetz - FFG) § 82Beschäftigung von Nachwuchskräften
Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.