(1) Diese Verordnung gilt für die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Marktüberwachung von
- 1.
Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858,
- 2.
zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
- 3.
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.