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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung - FGMV)
§ 2 Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat seine ihm zugewiesenen Aufgaben als Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde unter Wahrung einer strikten Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb voneinander unabhängiger Organisationsstrukturen wahrzunehmen.