(1) Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.