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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung - FGMV)
§ 5 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge

(1) Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für die Erteilung der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach
1.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,
2.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder
3.
Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.
Der Einhaltung einzelner oder mehrerer der Anforderungen der in Satz 1 genannten Verordnungen bedarf es nicht, soweit der Fahrzeugtyp folgende Anforderungen erfüllt:
1.
im Falle von Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Anforderungen der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung oder
2.
im Fall von Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 die entsprechenden Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Der Genehmigungsinhaber hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über jede Änderung der technischen Angaben, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde, zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob diese Änderung eine Änderung der erteilten nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge erfordert. Die Genehmigungsbehörde kann im Verfahren nach Satz 2 Kontrollen oder Prüfungen vornehmen oder anordnen. Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die Änderung der technischen Angaben durch eine Änderung der erteilten Typgenehmigung nicht erfasst werden kann, hat die Genehmigungsbehörde die Änderung der erteilten Typgenehmigung abzulehnen und den Genehmigungsinhaber aufzufordern, eine neue Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge zu beantragen.
(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, für jedes Fahrzeug, das einem genehmigten Typ entspricht, eine Datenbestätigung auszufüllen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Für die Datenbestätigung gilt § 20 Absatz 3a und 3b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend.