Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung - FGMV) § 6EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung
Das EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsverfahren darf nicht zur Umgehung der Anforderungen, die für die Genehmigung von in Serie oder in Kleinserie hergestellten Fahrzeugen gelten, in Anspruch genommen werden.