Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind und
- 1.
für das Fahrzeug Folgendes vorliegt:
- a)
eine gültige Typgenehmigung nach
- aa)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,
- bb)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder
- cc)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,
- b)
eine gültige Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1,
- c)
eine gültige nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
- d)
eine gültige EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024 oder
- 2.
für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit eine gültige Typgenehmigung vorliegt nach
- a)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,
- b)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder
- c)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.
An dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit muss die für die jeweilige Typgenehmigung vorgeschriebene Kennzeichnung aufgebracht sein. Dem Fahrzeug muss eine Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt sein, sofern eine solche vom Hersteller auszustellen ist.