(1) Vor der Benennung eines Technischen Dienstes hat die Genehmigungsbehörde auch dann die Einhaltung der für die Benennung notwendigen Anforderungen nach Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu überprüfen, wenn die Bewertung des Technischen Dienstes durch eine nationale Akkreditierungsstelle erfolgt.
(2) Für die Benennung der Technischen Dienste hat die Genehmigungsbehörde Verfahrensabläufe zu erstellen und eine Übersicht über die Regeln und Anforderungen für die Benennung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde hat die erstellte und vervollständigte Bewertungsprüfliste nach Artikel 73 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Technische Dienst ist bei Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde verpflichtet, zu statistischen Zwecken Angaben über seinen Betrieb zu machen.