Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin* (Fachinformatikerausbildungsverordnung - FIAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers und der Fachinformatikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.