Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015
§ 3 Abschlusszahlungen für 2015

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg9 905 071,19 Euro
von Bayern17 953 190,13 Euro
von Hamburg2 955 300,81 Euro
von Hessen9 466 325,99 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Berlin9 055 579,39 Euro
an Brandenburg3 179 079,31 Euro
an Bremen737 247,26 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern3 911 178,94 Euro
an Niedersachsen2 164 669,50 Euro
an Nordrhein-Westfalen5 584 723,37 Euro
an Rheinland-Pfalz1 959 871,51 Euro
an das Saarland1 219 939,31 Euro
an Sachsen1 323 711,53 Euro
an Sachsen-Anhalt4 390 172,78 Euro
an Schleswig-Holstein2 103 910,32 Euro
an Thüringen4 649 804,91 Euro.