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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin *) (Fischwirtausbildungsverordnung - FischwAusbV)
§ 13 Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.