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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin *) (Fischwirtausbildungsverordnung - FischwAusbV)
§ 27 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.