Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche* (Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung - FKüAusbV) § 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.