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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
§ 10 

Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.