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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
§ 9 

Der Flaggenschein wird
1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt.