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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
2.
die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
3.
die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.
(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.