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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973
Art 2 

Soweit die Vollzugsordnungen zu dem Vertrag durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, braucht der Wortlaut der Vollzugsordnungen nicht verkündet zu werden, sofern in der Rechtsverordnung die Bezugsquelle der Vollzugsordnungen bezeichnet wird.