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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“ (Forum-Recht-Gesetz - ForumRG)
§ 11 Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die Rechnung.