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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)

(1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten. Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten. Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:
1.
Geburtsmonat und -jahr,
2.
Geschlecht,
3.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäftigungsverhältnisse,
4.
Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,
5.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen den Wohnort,
6.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,
7.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe,
9.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
10.
bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit.
(3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1:
1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,
2.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, den Wohnort.
(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:
1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,
2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,
3.
bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, den Aufgabenbereich,
4.
bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,
5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.
(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:
1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 2,
2.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,
3.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags und Bruttobezüge im Berichtsmonat,
4.
Dienst- und Wohnort.
(6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
Geschlecht,
2.
Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,
3.
Arbeitsort.
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.
(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:
1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,
2.
Einstufung,
3.
Arbeitsort,
4.
Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungsabschluss,
5.
Staatsangehörigkeit,
6.
Art der Beschäftigung,
7.
Wissenschaftsgebiet.
(8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.