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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
§ 7 Versorgungsempfängerstatistik

Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1.
Geburtsmonat und -jahr,
2.
Geschlecht, Familienstand,
3.
Art des früheren Dienstverhältnisses,
4.
Rechtsgrundlage der Versorgung,
5.
Art des Versorgungsanspruchs,
6.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
7.
Wohnort,
8.
Ruhegehaltssatz,
9.
Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,
10.
Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,
11.
Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,
12.
Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
13.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.