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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation (Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung - FremdSprKFPrV)
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Die Präsentation nach § 10 Absatz 3 und das anschließende Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Bewertung der Präsentation und der Bewertung des Fachgesprächs wird das arithmetische Mittel berechnet.