(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
- 1.
beiden schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 2.
der zusammengefassten Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch,
- 3.
der Gesprächssimulation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2,
- 2.
die zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach § 13 Absatz 3.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 1 mit 50 Prozent,
- 2.
die Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach Absatz 2 Nummer 2 mit 35 Prozent sowie
- 3.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 15 Prozent.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.