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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz - FStrBAG)
§ 1 Errichtung

(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr seine Tätigkeit aufnehmen.
(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.
(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.