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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz - FStrBAG)
§ 2 Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes

(1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben:
1.
die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
2.
die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes,
3.
die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes,
4.
nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und
5.
die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.
Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen.

Fußnote

(+++ § 2 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)