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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (2. FZV-Ausnahmeverordnung - 2. FZVAusnV)
§ 5 Ungültigkeit

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den in der Applikation dargestellten Digitalen Fahrzeugschein unverzüglich als ungültig zu markieren, sobald im Zentralen Fahrzeugregister Erkenntnisse vorliegen, die auf die Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung Teil I schließen lassen. Ist der in der Applikation dargestellte Digitale Fahrzeugschein als ungültig markiert, können die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein nicht mehr eingesehen werden.