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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (2. FZV-Ausnahmeverordnung - 2. FZVAusnV)
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2030 außer Kraft.