Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung - FzTV)
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2146 - 2152)


 
TeileartAnzahl der Muster BemerkungenUnterlagen
1.
Heizungen (§ 35c StVZO)
2
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern.
Je vierfach
1.
ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit des Heizraummantels durch eine Druckprobe mit 3 bar - bei Wärmetauschern mit 2 bar - geprüft worden ist,
2.
eine Erklärung des Herstellers, daß sämtliche Heizmäntel und Wärmetauscher während der Fertigung einer Druckprobe mit dem Prüfdruck unterzogen werden,
3.
ein Nachweis darüber, daß der für Heizmäntel und Wärmetauscher verwendete Baustoff bei den im Betrieb auftretenden Höchsttemperaturen ausreichend beständig ist,
4.
eine ausführliche und leicht verständliche Bedienungsanweisung und - im Falle der Nachrüstung - Einbauanleitung.
2.
Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen (§ 40 Abs. 1 StVZO)
  
2.1
Einscheiben-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)
18
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm,
12
zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
12
sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.2
Einscheiben-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben)
35
plane Scheiben 300 mm x 300 mm,
15
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm,
15
plane Scheiben 800 mm x 800 mm,
15
zylindrisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
15
sphärisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.3
Normales Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)
50
plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,
12
Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,
3
Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,
20
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,
6
zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
6
sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.4
Normales Verbund-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben)
50
plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,
20
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,
6
zylindrisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
6
sphärisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.5
Vorbehandeltes Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)
60
plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,
12
Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,
30
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,
20
zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
20
sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.6
Glasähnliche Stoffe (harte Kunststoffe)
 
Je nach Anwendungsfall
6
plane Proben 570 mm x 1.170 mm,
40
plane Proben 300 mm x 300 mm,
1
plane Probe 25 mm x 300 mm,
5
plane Proben 100 mm x 356 mm,
16
plane Proben 25 mm x 180 mm,
3
plane Proben 40 mm x 130 mm,
4
plane Proben 100 mm x 100 mm oder
46
Fertigteile und folgende gleichartig gefertigte Proben
1
plane Probe 25 mm x 300 mm,
5
plane Proben 100 mm x 356 mm,
16
plane Proben 25 mm x 180 mm,
3
plane Proben 40 mm x 130 mm,
4
plane Proben 100 mm x 100 mm.
2.7
Glasähnliche Stoffe (weiche Kunststoffe)
30
plane Proben 300 mm x 300 mm,
5
plane Proben 1.000 mm x 500 mm.
2.8
Doppelscheiben (aus bauartgenehmigten Einzelscheiben)
 
Für jede Dicke und Sicherheitsglasart sowie für jede Kombination und Verbindungsart sind je 10 Scheiben zur Prüfung vorzulegen.
2.9
Folien
5
Proben 356 mm x 100 mm,
6
Proben 300 mm x 300 mm,
10
Proben 1.170 mm x 570 mm,
6
Proben 1.200 mm x 600 mm.
3.
Auflaufbremsen, ausgenommen Übertragungseinrichtungen (§ 41 Abs. 10 StVZO)
1
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über das Anhänger-Gesamtgewicht, für das die Bremse zugelassen werden soll, ferner folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:
1.
Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage für jeden Typ und jede Größe, Angabe der vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift),
2.
entsprechend dem beantragten Genehmigungsumfang,
2.1
maßstäbliche Zeichnungen der Auflaufeinrichtung, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmessungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe der statischen Stützlast, des vorgesehenen Auflaufwegs und der Wegübersetzung,
2.2
maßstäbliche Zeichnung(en) der Radbremsen, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmessungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe des vorgesehenen Reifenhalbmessers.
4.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO)
1
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen miteinander verbunden werden sollen, sowie Angabe des D-Wertes und ggf. des zulässigen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers, bzw. des V-Wertes, der statischen Stütz- bzw. Sattellast und der vorgesehenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift), ferner folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:
1.
Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung,
2.
maßstäbliche Zusammenstellungszeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Hauptmaßen, Zeichnungen der einzelnen Bauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe,
3.
Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs entsprechend der vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen Bedingungen, wenn für tragende Bauteile der Verbindungseinrichtung weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden.
5.
Lichtquellen (§ 49a Abs. 6 § 67 Abs. 10 StVZO und § 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
 Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung über die Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 2 zu 1.
5.1
Lichtquellen allgemein
15
Muster
5.2
Lichtquellen für asymmetrisches Abblendlicht
5
Muster
6.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 StVZO) Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3 und 11 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung einschließlich Schnittdarstellung und Vorderansicht der Abschlußscheibe.
6.1
Scheinwerfer mit Abschlußscheibe aus Glas
2
Muster
6.2
Scheinwerfer mit Abschlußscheibe aus Kunststoff
2
Muster; das Kraftfahrt-Bundesamt kann erforderlichenfalls zusätzliche Muster anfordern.
7.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO)
jeweils 2 MusterUnterlagen jeweils in dreifacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahrzeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche).
 
 
Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO)
 
 
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO)
 
 
Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
 
 
Umrißleuchten (§ 51b StVZO)
 
 
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO)
 
 
Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)
 
 
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO)
 
 
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
 
 
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO)
 
 
Nebelschlußleuchten (§ 53d StVZO)
 
 
Fahrtrichtungsanzeiger und Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO)
 
 
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
8.
Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, § 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO)
10
Muster
Unterlagen jeweils in dreifacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahrzeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche).
9.
Warndreiecke sowie Blinkleuchten und Warnleuchten zur Sicherung haltender Fahrzeuge (§ 53a Abs. 1 und 3, § 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung.
9.1
Warndreiecke
3
Muster
9.2
Blinkleuchten und Warnleuchten
4
Muster, davon zwei mit Hilfsvorrichtungen, die die fortlaufende Messung der an der Lichtquelle (z.B. Glühlampe) liegenden Spannung während des Betriebs in einfacher Weise sowie die Messung der Batteriespannung bei Geräten mit eigener Spannungsquelle ermöglichen.
9.3
Blinkleuchten und Warnleuchten mit nicht regenerierbaren Spannungsquellen
 
für jedes Muster nach 9.2 zusätzliche Spannungsquellen der für die Verwendung beabsichtigten Art in der erforderlichen Anzahl (mindestens zwei).
10.
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV) Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)
2
Muster
Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung, aus der die Lage der Leuchte(n) zum Kennzeichen eindeutig hervorgeht; das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein.
11.
Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (§ 35a Abs. 4 StVZO)
 
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle anzuwendenden Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen.
12.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO)
2
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern.
Folgende Unterlagen in je dreifacher Ausfertigung:
1.
Zeichnung(en) der Gleitschutzeinrichtung, aus der die Abmessungen aller Einzelteile sowie der gesamten Einrichtung und die Art der Verschlüsse ersichtlich sind und, soweit erforderlich, Beschreibung unterschiedlicher Größen,
2.
Stückliste aller zur Gleitschutzeinrichtung gehörenden Einzelteile mit vollständiger, normgerechter Werkstoffangabe,
3.
Beschreibung der Gleitschutzeinrichtung,
4.
Montageanleitung,
5.
Größenbezeichnungen der Reifen, auf die sich der Verwendungsbereich erstrecken soll,
6.
Fotografien der auf ein Rad montierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Radaußenseite und die Lauffläche erkennbar sind.
13.
Retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen von Fahrrädern (§ 67 Abs. 7 StVZO)
2
Muster; die Prüfstelle kann erforderlichenfalls zusätzliche Reifen mit aufgebrachten Streifen oder Streifen für die Speichen als Muster anfordern.
Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung.
14.
Park-Warntafeln (§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung.
14.1
Park-Warntafeln
2
Muster; bei aufgebrachten retroreflektierenden Folien zusätzlich 9 Muster der Folien, Mindestgröße 40 mm x 100 mm.
14.2
Warnmarkierungen für Hubladebühnen
9
Muster der aufzubringenden retroreflektierenden Materialien, Mindestgröße 40 mm x 100 mm.
15.
Lichtmaschinen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 StVZO)
2
Muster
Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in dreifacher Ausfertigung.
16.
(weggefallen)
 
17.
Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO)
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den Antrag beizufügen.
18.
Fahrtschreiber (§ 57a StVZO)
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen.
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO)
2 MusterZeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifacher Ausfertigung.