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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)
§ 15
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt machen.
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