(1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.
(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat
- 1.
den Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie
- 2.
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen
im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.