(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:
- 1.
das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
- 2.
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart,
- 3.
der Fahrzeugtyp einschließlich der Schlüsselnummer,
- 4.
die Variante und die Version oder die Ausführung des Fahrzeugs einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
- 5.
die fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,
- 6.
die für das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Gesamtmasse,
- 7.
der Monat und das Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
- 8.
der Ort der Hauptuntersuchung oder die Schlüsselnummer des Ortes,
- 9.
die Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
- 10.
das Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
- 11.
die Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
- 12.
eine Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
- 13.
die Entgelte und die Gebühren,
- 14.
die Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
- 15.
für ein Kraftrad die Messdrehzahl und der Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
- 16.
im Fall von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
- 17.
bei der Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt und das Datum der Untersuchung,
- 18.
bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,
- 19.
die Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,
- 20.
Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen.