zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 35
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular