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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 36
Übergangsregelung
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.
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