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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen

(1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.
(3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.