(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
- 1.
schriftliche Prüfungen in Form von:
- a)
Klausuren,
- b)
Hausarbeiten und
- c)
andere Ausarbeitungen,
- 2.
mündliche Prüfungen in Form von:
- a)
Einzel- oder Gruppenprüfungen,
- b)
Präsentationen und
- c)
Kolloquien,
- 3.
kombinierte Prüfungen in Form von:
- a)
Projektarbeiten,
- b)
Referaten,
- c)
Portfolios,
- d)
semesterbegleitenden Aufgaben und
- e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
- 1.
schriftliche Prüfungsformen in Form von:
- a)
Hausarbeiten,
- b)
Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,
- 2.
kombinierte Prüfungsformen in Form von:
- a)
Projektarbeiten,
- b)
Referaten,
- c)
Portfolios,
- d)
semesterbegleitenden Aufgaben sowie
- e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.