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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung)
§ 16
Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen
Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und
2.
für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.
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