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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung)
§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
3.
die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.