Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben
- 1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
- 2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
- 3.
die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.