(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.
(2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.