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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
§ 3 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet
1.
ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten GAB zu führen und
2.
nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards einzuhalten.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Begünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.
(3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen:
1.
aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,
2.
aus Gründen des Klimaschutzes,
3.
aus Gründen des Pflanzenschutzes,
4.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
5.
im Rahmen der Flurneuordnung,
6.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
7.
zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.
Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 7 dürfen nicht gewährt werden, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.
(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.