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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)
§ 7 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen.
(3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.