Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
- 1.
den Erhebungsmerkmalen,
- 2.
dem Berichtszeitraum,
- 3.
der Periodizität sowie
- 4.
dem Kreis der zu Befragenden.