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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)
§ 8 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
1.
den Erhebungsmerkmalen,
2.
dem Berichtszeitraum,
3.
der Periodizität sowie
4.
dem Kreis der zu Befragenden.