Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn 
- 1.
- er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und 
- 2.
- zusätzlich  - a)
- die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung, 
- b)
- das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ nach § 40 und 
- c)
- das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 43 
 
die Anforderungen nach § 18 erfüllen.