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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gaststaatgesetz
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete der internationalen Organisation und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei der internationalen Organisation nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und nationalem Recht.