Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gaststaatgesetz
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.