Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterStudienabschnitt
 12
11. SemesterFachstudienzeit Grundstudium
22. Semesterberufspraktische Studienzeit I
33. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium I
44. Semesterberufspraktische Studienzeit II
55. Semesterberufspraktische Studienzeit II
66. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium II
(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
1.
die Studienabschnitte anders gegliedert werden und
2.
Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.